Voraussetzungen zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL-Richtlinien:

  • Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Teilnahme an einem Kurs für Sofortmaßnahmen am Unfallort
  • Mindestalter bei Ausbildungsbeginn 16 Jahre
  • Mindestalter zum Erwerb der Lizenz 17 Jahre

Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Teilbereiche:

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
  Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
  Flugleistung und Flugplanung: Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung, Flugplanung und Überwachung des Flugverlaufes
  betriebliche Verfahren
  Navigation: allgemeine und Funknavigation
  Meteorologie,
  Aerodynamik,
  allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Zelle und Systeme, elektrische Systeme, Triebwerk, Notausrüstung, Instrumentierung
  Verhalten in besonderen Fällen und
  menschliches Leistungsvermögen.

Flugausbildung

Die Flugausbildung beinhaltet mindestens 45 Flugstunden, davon entfallen 10 Stunden auf die CVFR-Ausbildung. Erst dann kann die staatliche Luftfahrerescheinprüfung abgelegt werden. In der Flugausbildung müssen mindestens 25 Flugstunden mit einem Lehrberechtigten und mindestens 10 Stunden im Alleinflug unter Aufsicht enthalten sein, darunter mindestens 5 Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens 1 Flug über eine Strecke von mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

Der Lehrplan für die Flugausbildung umfasst weiter:
  Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeugs
  Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen
  Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen
  Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes
  Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind
  Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit, Landungen auf kurzen Pisten
  Führen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180°
  Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen
  Notverfahren, einschließlich simmulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung und
  An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.

Die Prüfung

Der Flugschüler hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in der theoretischen Ausbildung aufgeführten Sachgebiete, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Flugzeugen und das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.

 
Motorsegler