Voraussetzungen zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL-Richtlinien:
- Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2
- polizeiliches Führungszeugnis
- Teilnahme an einem Kurs für Sofortmaßnahmen am
Unfallort
- Mindestalter bei Ausbildungsbeginn 16 Jahre
- Mindestalter zum Erwerb der Lizenz 17 Jahre
Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Teilbereiche:
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Theoretische Ausbildung
| Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete |
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Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen
Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, |
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Flugleistung und Flugplanung: Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung, Flugplanung und
Überwachung des Flugverlaufes |
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betriebliche Verfahren |
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Navigation: allgemeine und Funknavigation |
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Meteorologie, |
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Aerodynamik, |
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allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Zelle und Systeme, elektrische Systeme, Triebwerk, Notausrüstung,
Instrumentierung |
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Verhalten in besonderen Fällen und |
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menschliches Leistungsvermögen. |
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Flugausbildung
Die Flugausbildung beinhaltet mindestens
45 Flugstunden, davon entfallen 10 Stunden auf die
CVFR-Ausbildung. Erst dann kann die staatliche
Luftfahrerescheinprüfung abgelegt werden. In der
Flugausbildung müssen mindestens 25 Flugstunden mit einem
Lehrberechtigten und mindestens 10 Stunden im Alleinflug
unter Aufsicht enthalten sein, darunter mindestens 5 Stunden
im Allein-Überlandflug mit mindestens 1 Flug über eine
Strecke von mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom
Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum
vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
| Der Lehrplan für
die Flugausbildung umfasst weiter: |
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Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und
Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des
Flugzeugs |
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Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von
Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen |
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Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen |
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Grenzflugzustände im unteren
Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden eines
kritischen Flugzustandes |
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Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind |
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Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit,
Landungen auf kurzen Pisten |
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Führen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° |
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Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen |
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Notverfahren, einschließlich simmulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung und |
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An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von
Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen. |
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Die Prüfung
Der Flugschüler hat in einer
theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er
nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen Flugzeugführer zu stellenden Anforderungen
erfüllt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in der
theoretischen Ausbildung aufgeführten Sachgebiete, die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und
Bedienen von Flugzeugen und das Verhalten in besonderen
Flugzuständen und in Notfällen.
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